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Verwaltungsgemeinschaft Aindling | Online: https://www.vg-aindling.de/
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Als Grundstückseigentümer wurden Sie in den letzten Tagen von Ihrem Finanzamt über die anstehende Grundsteuerreform in Bayern informiert.
So wurden Sie darauf vorbereitet, dass für Ihr Grundeigentum bestimmte Angaben zu erklären sind.
Der Zeitraum ist vorgegeben vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022.
Für die Abgabe Ihrer Erklärung stehen Ihnen mehrere Wege offen, insbesondere online:
http://www.grundsteuer.bayern.de/
Dazu der Hinweis der Finanzverwaltung vom 10. Mai 2022:
Die grauen Vordrucke zum Ausfüllen am PC sind freigeschaltet. Sie dürfen aber nicht handschriftlich ausgefüllt werden, da dies zu Problemen beim Scannen durch die Finanzverwaltung führen kann.
Dort finden Sie auch umfangreiche Hilfen zu den erforderlichen Angaben.
Es steht Ihnen ebenfalls frei, sich an Ihre steuerberatende Stelle zu wenden.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir als Gemeindebehörde keine Ausfüllhilfen anbieten können.
Ihr Steueramt
Die Gemeinden erheben von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern zur Finanzierung ihrer Aufgaben Grundsteuer. Die zuständige Gemeinde setzt nach der Feststellung der Bemessungsgrundlagen durch das zuständige Finanzamt die Grundsteuer fest.
Der Grundsteuer unterliegen
Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, d.h. für jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und jedes Grundstück in Deutschland muss Grundsteuer bezahlt werden. Die persönlichen Verhältnisse der Eigentümerin bzw. des Eigentümers werden bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.
Die Grundsteuer muss die Inhaberin oder der Inhaber des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft bzw. die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks bezahlen. Gehört der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder das Grundstück mehreren Personen, Gesellschaften oder Gemeinschaften, schulden sie die Grundsteuer gemeinsam.
Wird das Grundstück vermietet, kann die Grundsteuer als Teil der Betriebskosten auf die Mieterin bzw. den Mieter umgelegt werden.
Ändert sich die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. das Grundstück verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, muss ab dem 1. Januar des folgenden Jahres die neue Eigentümerin bzw. der neue Eigentümer die Grundsteuer bezahlen. Für das Jahr, in dem sich die Eigentumsverhältnisse am Grundstück geändert haben, muss noch die alte Eigentümerin oder der alte Eigentümer die Grundsteuer bezahlen. Die alten und neuen Eigentümerinnen und Eigentümer können untereinander vereinbaren, dass die Kosten von der neuen Eigentümerin oder von dem neuen Eigentümer übernommen werden. Das muss weder dem Finanzamt noch der Gemeinde mitgeteilt werden. Die Gemeinde selbst darf die Grundsteuer für dieses Kalenderjahr nicht von der neuen Eigentümerin oder dem neuen Eigentümer verlangen, sondern muss dafür noch auf die bisherigen Steuerpflichtigen zukommen.
Name | Telefonnummer | Zimmer | Bemerkung |
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Katrin Braun | 08237 9607-16 | 208 | |
Claudia Binder | 08237 9607-17 | 208 |